Zusatzbeleg – Zustimmung des Grundeigentümers:
Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist, ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer vorzulegen.
Die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;
Superädifikat: Wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist, ist ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem vorzulegen.
Zustimmungserklärung Grundeigentümer (Word-Vorlage)
Zusatzbeleg – Bestätigung der Wegverbindung:
Jedes Bauvorhaben ist dahingehend zu prüfen, ob für dieses eine Verbindung zur nächsten öffentlichen Fahrstraße gegeben ist. Stellt diese Wegverbindung zur nächsten öffentlichen Fahrstraße eine Weganlage einer Weggenossenschaft, einen Bringungsweg oder Hofzubringer o.ä. dar, so ist der Baubehörde eine Bestätigung vorzulegen (z.B. Weggenossenschaft), aus welcher hervorgeht, dass ein Benutzungsrecht auf der betreffenden Weganlage vorhanden ist.
Zustimmungserklärung Wegverbinung (Word-Vorlage)
Zusatzbelege – Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot an Bundes- u. Landesstraßen:
Nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes dürfen Bauvorhaben außerhalb von Ortsgebieten im Schutzbereich der Bundes- und Landesstraße nicht errichtet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein Ansuchen auf Ausnahmebewilligung vom Bauverbot nach dem Kärntner Straßengesetz beim zuständigen Verwalter der Bundes- bzw. Landesstraße zu stellen. Das Ansuchen digital im Wege der Stadtgemeinde Radenthein mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Merkblatt Ausnahmegenehmigung Straße (PDF)
Verlängerung einer Baubewilligung:
Die Baubewilligung für ein bewilligtes Bauvorhaben erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist (Vorlage einer Baubeginnsmeldung erforderlich). Sollte das Vorhaben innerhalb dieser Frist nicht ausgeführt werden, so ist es nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung möglich, die Wirksamkeit der Baubewilligung auf schriftlichen Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.
Bauansuchen Verlängerung (Word Formular)