Formulare

Formularangebot der Stadtgemeinde Radenthein

Das moderne Angebot für Sie: Online Formulare auf der Gemeindehomepage – mit optimaler Sicherheit nach dem E-Government Gütesiegel  Österreichs. Das Gemeindeamt ist ab sofort für  Ihre  online Antragstellungen für 7 mal 24 Stunden in der Woche erreichbar.  Zu jeder Tages – oder Nachtzeit können Sie Ihre Anträge über das Internet einbringen. Besondere Sicherheit für Ihre Antragstellungen wird durch die Verleihung des E- Government Gütesiegels garantiert! Die hinterlegten Formulare sind für Sie vorbereitet und verfügbar.

Allgemeine Anliegen:

Allgemeines Anbringen

Beschreibung:

Formular für allgemeines Anbringen. Mit diesem Formular können Sie rechtsgültig Anträge, für die es kein eigenes Online-Formular gibt, bei der Gemeinde einbringen. Es handelt sich dabei um ein normiertes Formular (Absender, Empfänger, Betreff, Text, Anlage(n)) und ersetzt E-Mails an die personalisierten E-Mail-Adressen der Gemeindemitarbeiter/innen.

Zuständigkeit:

Ihr Anliegen wird nach Prüfung an die zuständige Abteilung weitergeleitet.

Erforderliche Unterlagen:

keine

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

keine

Bauen:

Grundkauf

Allgemeine Informationen zum Grundkauf:

Hinweise & Merkblätter:

Bauansuchen

Antrag auf Baubewilligung:

Beschreibung:

Für die Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen sowie die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW (hinsichtlich der Etagenheizungen nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden), ist eine Baubewilligung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen:

Zusatzbelege:

Zusatzbeleg – Zustimmung des Grundeigentümers:
Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist, ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer vorzulegen.

Die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;

Superädifikat: Wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist, ist ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem vorzulegen.

Zustimmungserklärung Grundeigentümer (Word-Vorlage)

 

Zusatzbeleg – Bestätigung der Wegverbindung:
Jedes Bauvorhaben ist dahingehend zu prüfen, ob für dieses eine Verbindung zur nächsten öffentlichen Fahrstraße gegeben ist. Stellt diese Wegverbindung zur nächsten öffentlichen Fahrstraße eine Weganlage einer Weggenossenschaft, einen Bringungsweg oder Hofzubringer o.ä. dar, so ist der Baubehörde eine Bestätigung vorzulegen (z.B. Weggenossenschaft), aus welcher hervorgeht, dass ein Benutzungsrecht auf der betreffenden Weganlage vorhanden ist.

Zustimmungserklärung Wegverbinung (Word-Vorlage)

 

Zusatzbelege – Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot an Bundes- u. Landesstraßen:
Nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes dürfen Bauvorhaben außerhalb von Ortsgebieten im Schutzbereich der Bundes- und Landesstraße nicht errichtet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein Ansuchen auf Ausnahmebewilligung vom Bauverbot nach dem Kärntner Straßengesetz beim zuständigen Verwalter der Bundes- bzw. Landesstraße zu stellen. Das Ansuchen digital im Wege der Stadtgemeinde Radenthein mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Merkblatt Ausnahmegenehmigung Straße (PDF)

 

Verlängerung einer Baubewilligung:
Die Baubewilligung für ein bewilligtes Bauvorhaben erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist (Vorlage einer Baubeginnsmeldung erforderlich). Sollte das Vorhaben innerhalb dieser Frist nicht ausgeführt werden, so ist es nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung möglich, die Wirksamkeit der Baubewilligung auf schriftlichen Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.

Bauansuchen Verlängerung (Word Formular)

Gebühren:

1) Bauantrag: € 21,00

2) Beilagen:  je Bogen (2 A4-Blätter) € 6,00,  maximal € 36,00 je Beilage

3) Bauvollendungsmeldung: € 21,00

Mitteilung bewilligungsfreies Vorhaben

Mitteilung eines bewilligungsfreien Vorhabens nach § 7 K-BO 1996:

Beschreibung:

Mit diesem Formular teilen Sie ein bewilligungsfreies Bauvorhaben nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung mit. Die Mitteilung hat vor Beginn der Ausführung der Maßnahmen bei der Stadtgemeinde Radenthein einzulangen und ist zu unterfertigen. Im Falle der Übermittlung des Online-Formulars ist eine digitale Signatur erforderlich. Andernfalls ist das übermittelte Online-Formular im Bauamt der Stadtgemeinde Radenthein zu den Amtsstunden mit einer Unterschrift zu versehen.

Erforderliche Unterlagen:

Mitteilung
Lageplan
Skizzenhafte Darstellung des Vorhabens
Energieausweis bei Anbringung Wärmeschutz

Gebühren:

keine

Baubeginnsmeldung

Baubeginnsmeldung:

Beschreibung:

Mit diesem Formular melden Sie den Beginn eines bereits bewilligten Bauvorhabens. Die Meldung muss innerhalb einer Woche nach dem tatsächlichen Baubeginn durch den/die Bauwerber erfolgen. Das Formular ist vom Bauleiter und dem/den Bauwerber(n) zu unterfertigen.

Zuständigkeit:

Bauamt (Zimmer 22)
Tel: +43(4246)2288-17
Fax: +43(4246)2288-30
Email: bauamt@radenthein.gv.at.

Erforderliche Unterlagen:

Formular Baubeginnsmeldung

Gebühren:

keine

Hinweise:

keine

Bauvollendungsmeldung

Bauvollendungsmeldung:

Beschreibung:

Mit diesem Formular melden Sie die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens. Diese Meldung muss innerhalb einer Woche nach Vollendung des Bauvorhabens erfolgen. Der Meldung sind auch die gesetzlich vorgesehenen Bestätigungen aller beauftragten Unternehmer beizulegen.

Erforderliche Unterlagen:

Bauvollendungsmeldung
Alle Bestätigungen der ausführenden Firmen
Bestätigung des Rauchfangkehrermeisters

Gebühren:

€ 21,00 Bundesgebühren

Hinweise:

Die ordnungsgemäße Bauausführung nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 ist durch den befugten

– Baumeister
– Zimmermann
– Dachdecker
– Installateur
– Elektriker

zu bestätigen (bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten auch vom Bodenleger). Fordern Sie die Beibringung dieser Bestätigung beim jeweiligen Unternehmer ein. Bitte beachten Sie, dass Anträge bzw. Bestätigungen, welche über das Online Formular eingebracht werden, digital zu signieren sind.

Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen über 50 KW (Errichtung u. Änderung):

Beschreibung:

Für die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW ist im Land Kärnten eine Baubewilligung notwendig, für eine Etagenheizung nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird.

Mit einem weiteren Formular geben Sie die technischen Daten bei der Errichtung einer zentralen Feuerungsanlage über 50 kW bekannt.

Erforderliche Unterlagen:

lt. Merkblatt

Gebühren:

Ansuchen:  € 21,00 Bundesgebühren

Beilagen: €   6,00 / 2 Seiten A4, max. € 36,00.– Bundesgebühren

technischer Bericht: € 6,00 / 2 Seiten A4, max. € 36,00.– Bundesgebühren

Pläne:  bis A3 € 6,00.–, max. € 36,00.– Bundesgebühren

Grundsteuerbefreiung

Grundsteuerbefreiung:

Beschreibung:

Mit diesem Formular stellen Sie einen Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung. Um die Grundsteuerbefreiung kann bei der Stadtgemeinde Radenthein für bauliche Anlagen, mit denen neuer Wohnraum geschaffen wurde (z.B. Errichtung eines Wohnhauses, An-/Zubau, Dachgeschossausbau für Wohnzwecke etc.), angesucht werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag auf Grundsteuerbefreiung
  • Kopie Bestätigung der Vollendungsmeldung
  • Nachweis über die erfolgte Förderung (Zusage Wohnbauförderung / Häuslbauerzuschuss)
  • Ohne Wohnbauförderung bzw. Häuslbauerzuschuss:
    • Vorlage Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen gemäß Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/20217 idgF. hinsichtlich
    • Persönliche Voraussetzungen z.B. Eigentumsverhältnis, Nachweis begünstigte Person (Hauptwohnsitz, höchstzulässiges Jahreseinkommen, etc.)
    • Sachliche Voraussetzungen (z.B. Nachweis Siedlungsschwerpunkt)
    • Nachweis gebäudebezogene Voraussetzungen
    • Nachweis Mindestanforderungen Heizungs- und Warmwasserversorgung
    • Nachweis Mindestanforderung an Energiekennzahlen

Gebühren:

keine

Hinweise:

Anträge, welche über das Online Formular eingebracht werden, sind digital zu signieren.

Bebauungspläne Auskunft

Flächenwidmungsplan – Bebauungsplan – Auskunft:

Beschreibung:

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Radenthein hat für das Gemeindegebiet nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes den Allgemeinen textlichen Bebauungsplan 2011 verordnet. Dieser Bebauungsplan (Verordnung vom 21.06.2011, Zahl: 610/2011) ist für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen von Bedeutung.

Für bestimmte Teile im Gemeindegebiet wurden vom Gemeinderat Teilbebauungspläne erlassen. Diese wurden nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erstellt und durch die Aufsichtsbehörde (Amt der Kärntner Landesregierung) genehmigt.

Sie sollten sich vor Beginn einer Planung beim zuständigen Amt  über den für Sie gültigen Bebauungsplan erkundigen.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen

Gebühren:

Ansuchen: € 21,00 (Bundesgebühren)

Verwaltungsabgabe: € 4,00

Eventuell anfallende Kostenersätze für Druckwerke etc.

Datenschutz:

Fundamt:

Verlustmeldung

Beschreibung:

Die Verlustmeldung wird an das Fundbüro der Gemeinde weitergeleitet

Erforderliche Unterlagen:

keine

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

keine

Gewerbe:

Sperrstundenverlängerung

Beschreibung:

Mit diesem Formular beantragen Sie die Verlängerung der gesetzlich festgelegten Sperrzeiten für Ihren Gastgewerbebetrieb im Land Kärnten.

Erforderliche Unterlagen:

Antrag

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

Antrag: € 21,00
Verwaltungsabgabe:
1 – 2 Tage:     €  6,60
3 – 10 Tage:    € 19,90
über 10 Tage:   € 39,90
Die anfallenden Gebühren sind bar (Gemeindekasse) bzw. mittels Bankeinzug zu entrichten.

Grundstücksangelegenheiten:

Grundstücksteilung

Beschreibung:

Mit diesem Formular suchen Sie um Genehmigung zur Teilung eines Grundstückes an.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen
Teilungsurkunde – Vermessungsplan (1fach)

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

Ansuchen: € 21,00 (Bundesgebühren)
Vermessungsplan: nach Umfang
Verwaltungsabgabe: € 27,70

Die anfallenden Gebühren bzw. Abgaben werden mit dem Bescheid vorgeschrieben.

Flächenwidmungsplan

Beschreibung:

Wenn Sie eine Auskunft zum Flächenwidmungsplan oder zum schriftlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Radenthein benötigen, können Sie diese entweder mit dem Online-Formular oder dem bereitgestellten PDF-Formular beantragen.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen

Hinweise & Merkblätter:

Informationen zum Flächenwidmungsplan:

Im Interesse eines geordneten Ausbaues der Stadt nach städtebaulichen Gesichtspunkten und zur Vermeidung von Zersiedelung in ländlichen Gebieten werden vom Gemeinderat für das Stadt- bzw. Ortsgebiet und das Freiland besondere Widmungen festgesetzt. Diese Widmungen sind Inhalt des Flächenwidmungsplanes, welcher die Verwendung der im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften festlegt. Der Bebauungsplan, der vom Gemeinderat anhand des Flächenwidmungsplanes festgelegt wird, enthält jene Bestimmungen, wie in den einzelnen Teilen des Baulandes gebaut werden darf.

Bei den Gemeindeämtern liegen die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne zur allgemeinen Einsicht auf.

Für das gesamte Gemeindegebiet wurde durch den Gemeinderat ein Flächenwidmungsplan beschlossen. Dieser wurde nach den Bestimmungen des Knt. Gemeindeplanungsgesetz 1995 i.d.g.F. erstellt und von der Aufsichtsbehörde (Amt der Kärntner Landesregierung) genehmigt.

Dies bedeutet, dass für jede Parzelle im Gemeindegebiet eine Flächenwidmung vorhanden ist.

Diese Widmungen stehen nicht in Verbindung mit der Nutzungsart, welche im Grundbuch festgehalten ist.

Die Flächenwidmung ist deshalb interessant, weil sie für die Nutzung der Parzelle z.B. für eine Bebauung dieser ausschlaggebend ist.

  • Hauptkategorien nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021),  StF: LGBl. Nr. 59/2021 i.d.g.F. sind z. B.: Bauland Dorfgebiet, Wohngebiet, Kurgebiet, Gewerbegebiet, Geschäftsgebiet, Industriegebiet, gemischte Baugebiete, Sondergebiete
  • Grünland Land- und Forstwirtschaft, Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Erholungszwecke, Sportanlagen, Campingplätze, Erwerbsgärtnereien, Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä., Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten, Friedhöfe, Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagerstätten, Schutzstreifen als Immissionsschutz
  • Verkehrsflächen
  • Sonderwidmung Apartmenthäuser, sonstige Freizeitwohnsitze

Sollten Sie hinsichtlich der Widmung Ihrer Parzelle(n) Auskünfte benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes der Stadtgemeinde Radenthein gerne zur Verfügung.

Gebühren:

Ansuchen: € 21,00 (Bundesgebühren)

Verwaltungsabgabe: € 4,00

Eventuell anfallende Kostenersätze für Druckwerke etc.

Änderung des Flächenwidmungsplanes

Einbringen einer Anregung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes:

Beschreibung:

Mit dem Einbringen einer Anregung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes können Sie die Widmungskategorie einer Parzelle ändern lassen.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen
Lageplan – 1fach

Hinweise & Merkblätter:

Der Gemeinderat hat die gesetzliche Möglichkeit, die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne abzuändern.

Die Entwürfe für die Abänderungen oder Festsetzungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne werden vier Wochen zur öffentlichen Einsicht im Gemeindeamt aufgelegt. Die Zeit der Auflegung wird an der Amtstafel des Gemeindeamtes kundgemacht. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf bei den zuständigen Stellen eingebracht werden, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Diese Stellungnahmen stellen jedoch kein Rechtsmittel dar.

Die Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes werden ein Mal jährlich unter Zusammenfassung aller Anträge durchgeführt.

Gebühren:

Ansuchen: € 21,00 (Bundesgebühren)

Beilagen (Pläne): € 6,00 / 2 Seiten A 4 (Bundesgebühren)

Meldeamt:

Ab-, An- und Ummeldung eines Wohnsitzes

Beschreibung:

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich binnen 3 Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:

  • Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
  • Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
  • Begründung eines weiteren Wohnsitzes (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.

Sie können sich persönlich oder postalisch anmelden. Die Anmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Anmeldungen per E-Mail sind gesetzlich nicht möglich.

Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten angemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches eines Sachwalters von diesem, falls diese Personen nicht vorhanden sind, von dem Unterkunftgeber.

Erforderliche Unterlagen:

  • Öffentliche Urkunden, aus denen Familiennamen/Nachnamen- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen (z.B. Reisepass und Geburtsurkunde)
  • Eventuell Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Für Unterkunftnehmer, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): ◦Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Vollständig ausgefüllter Meldezettel (Formular) mit Unterschrift des Meldepflichtigen und des Unterkunftgebers (Eigentümer)
  • Bei Anmeldung eines Neugeborenen (bei der Meldebehörde): ◦Geburtsurkunde des Kindes

Falls Sie sich nicht persönlich anmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente zusammen mit einem ausgefüllten Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Anmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.

Hinweise & Merkblätter:

Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich auszufüllen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Religionsbekenntnis: Diese Rubrik kann auch erst dann ausgefüllt werden, nachdem der Unterkunftgeber den Meldezettel unterschrieben hat. Sie kann auch unausgefüllt bleiben.
  • Unterschrift des Meldepflichtigen: Damit wird die sachliche Richtigkeit der Meldedaten bestätigt.
  • Unterschrift des Unterkunftgebers

Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise

  • der Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung sich selbst, dem Mitbewohner (z.B. Lebensgefährte, Familienangehörige) oder dem Hauptmieter,
  • der Hauptmieter dem Mitbewohner oder dem Untermieter,
  • der Untermieter dem Mitbewohner.

Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.

Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung.

Gebühren:

Bei der An- Ab- oder Ummeldung des Wohnsitzes fallen keine Gebühren an.

Meldeauskunft

Formulare:

Meldeauskunft (Online-Formular)
(Abruf ausschließlich mit Bürgerkarte bzw. Handysignatur!)

Beschreibung:

Um jemanden ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz dieser Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt. Voraussetzung für eine Meldeauskunft ist, dass der/die Gesuchte durch bestimmte Merkmale eindeutig individualisiert werden kann. Folgende Daten sind mindestens erforderlich: vollständiger Vorname, Nachname, Geburtsdatum.

Erforderliche Unterlagen:

Amtlicher Lichtbildausweis
Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

Hinweise & Merkblätter:

Sie können formlos persönlich oder postalisch um Meldeauskunft ansuchen. Auf den Seiten des Zentralen Melderegisters (ZMR) kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine aktivierte Bürgerkarte und für die elektronische Zustellung eine Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst.

Gebühren:

Antragsgebühr: € 21,00

Bundesverwaltungsabgabe: € 3,30

Strafregisterbescheinigung

Formulare:

Online Service – Strafregisterbescheinigung über oesterreich.gv.at: ID Austria: Anmelden bei oesterreich.gv.at

Achtung: ID-Austria ist erforderlich.

Kosten: € 18,00 für die gewöhnliche Strafregisterbescheinigung

Beschreibung:

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

Zuständigkeit:

Die Strafregisterbescheinigung kann – unabhängig vom Hauptwohnsitz – bei jeder sachlich zuständigen Behörde beantragt werden. Also beim nächstgelegenen Meldeamt oder bei der Landespolizeidirektion.

In Radenthein erhalten Sie die Strafregisterbescheinigung beim:

Melde- & Standesamt
Tel: +43(4246)2288-22
Fax: +43(4246)2288-30
Email:

Erforderliche Unterlagen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis)
  • Zum Nachweis früher geführter Namen z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Adoptionsurkunde
  • Bei der Abholung durch eine andere Person: eine Vollmacht
  • Für eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bzw. „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ bzw. eine „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ zusätzlich: vollständig ausgefüllte und von der/vom (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/Dienstgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung.

Hinweise & Merkblätter:

Hier finden Sie alle Informationen rund um die Strafregisterbescheinigung: Strafregisterbescheinigung

Gebühren:

Für die gewöhnliche Strafregisterbescheinigung ist bei der Antragstellung eine Pauschalgebühr von € 26,00 zu entrichten.

Für besondere Strafregisterbescheinigungen (für Pflege und Betreuung oder für Kinder- und Jugendfürsorge) fällt eine Pauschalgebühr von € 29,00 an.

Achtung: bei besonderen Strafregisterbescheinigungen ist die Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen. Das entsprechende Formular finden Sie hier: Digitale Services

Die Beantragung und Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen im Rahmen von freiwilligem Engagement bei einer

  • Freiwilligenorganisation,
  • spendenbegünstigten Einrichtung (BMF) und
  • gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einer nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung

ist gebühren- und abgabenfrei.

Um eine solche Strafregisterbescheinigung zu erhalten, sind folgende Bestätigungen beizulegen:

  • Nachweis über das Vorliegen einer begünstigten Organisation oder Einrichtung:
  • Bestätigung der (zukünftigen) Arbeitgeberin/des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass eine freiwillige Tätigkeit vorliegt (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten der Antragstellerin/des Antragstellers)
  • Bestätigung der (zukünftigen) Arbeitgeberin/des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass nicht mehr als das Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten der Antragstellerin/des Antragstellers)

Haushaltsbestätigung

Formulare:

Antrag – Haushaltsbestätigung

Sollten abgesehen vom Antragsteller noch andere Personen im Haushalt gemeldet sein (sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitze), so ist das Formular von allen Personen zu unterzeichnen. Für Minderjährige muss die erziehungsberechtigte Person unterzeichnen.

Beschreibung:

Die Haushaltsbestätigung weist nach, welche Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sind. Sie wird von manchen Behörden und Institutionen (z.B. Versicherungen) zur Vorlage verlangt.

Die Ausstellung einer Privathaushaltsbestätigung erfolgt auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen durch die örtlich zuständige Meldebehörde aus den Daten des lokalen Melderegisters.

Erforderliche Unterlagen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis)
  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und von allen Bewohnern unterzeichnet)

Gebühren:

Antragsgebühr (entfällt bei persönlicher Antragstellung)    € 21,00
Zeugnisgebühr (nur wenn KEIN Grund zur Vorlage angegeben wird)   € 21,00
Verwaltungsabgabe örtliches Melderegister   €   2,10

Müllabfuhr:

Mülltonnenanmeldung / Mülltonnenabmeldung

Beschreibung:

Mit diesem Formular können Sie eine Mülltonne anfordern, eine Mülltonne abmelden oder das Entleerungsintervall bzw. das Volumen ändern.

Erforderliche Unterlagen:

kein

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

keine

Kinderbetreuung:

Kindergarten Anmeldung & Voranmeldung

Beschreibung:

Mit diesem Formular melden Sie ihr Kind für einen Kindergartenplatz an bzw. können es für einen Platz Vormerken lassen.

Zuständigkeit:

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

keine

Ländliches Wegenetz:

Subvention zur Wegerrichtung (Projekt)

Subvention – ländlichen Wegnetzes für Bauvorhaben:

Beschreibung:

Bei Bauvorhaben werden nachstehende Vorhaben an Weganlagen des ländlichen Wegenetzes durch die Gemeinde subventioniert.

  • Neuerrichtung von Weganlagen
  • Umbaumaßnahmen zur Verbesserung der Weganlage
  • Sanierungsmaßnahmen an den bestehenden Weganlagen

Für eine Subvention eines Projektes ist eine Antrag an die Stadtgemeinde Radenthein vor Baubeginn zu stellen.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen und Beilagen nach Merkblatt

Gebühren:

keine

Subvention laufende Instandhaltung

Subvention des ländlichen Wegnetzes für die laufenden Instandhaltungsarbeiten:

Beschreibung:

Für die laufenden Instandhaltungen kann bei der Stadtgemeinde Radenthein ein Antrag auf einen anteiligen Kostenersatz der laufenden Kosten eingebracht werden.

Die vollständigen Unterlagen sind bis 31.10. (Oktober) des jeweiligen Jahres bei der Gemeinde einzureichen. Verspätet eingereichte Ansuchen werden im laufenden Jahr nicht behandelt.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen und Beilagen nach Merkblatt

Gebühren:

keine

Soziales:

Subventionsansuchen für soziale Vereine

Beschreibung:

Soziale Vereine können Ansuchen auf Auszahlung einer Subvention stellen.

Zuständigkeit:

Erforderliche Unterlagen:

siehe Antragsformular

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

keine

Zuschuss für Studenten

Formulare:

Beschreibung:

Erforderliche Unterlagen:

Antrag
Inskriptionsbestätigungen (pro Semester)
Studienerfolgsnachweis

Hinweise & Merkblätter:

Gebühren:

keine

Standesamt:

Geburtsurkunde

Beschreibung:

Falls Sie eine (internationale) Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer (internationalen) Geburtsurkunde stellen. Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegen steht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

Zuständigkeit:

Für Geburten vor dem 1.1.1939:
Das Pfarramt der Kirchengemeinde Ihres Geburtsortes

Für Geburten nach dem 1.1.1939:
Melde- & Standesamt
Tel: +43(4246)2288-22
Fax: +43(4246)2288-30
Email:

Erforderliche Unterlagen:

  • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
  • Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

Hinweise & Merkblätter:

Info aus help.gv.at

Gebühren:

Antrag mündlich (nicht telefonisch): gebührenfrei

Antrag schriftlich:€ 21,00 Bundesgebühr

Gebühren Ausstellung : € 13,10

vor Ausstellung bar oder gegen Vorkassa

Für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden, fallen keine Gebühren an. Bei Zusendung der Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde entstehen weitere Kosten.

Heiratsurkunde

Beschreibung:

Falls Sie eine (internationale) Heiratsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Heiratsurkunde), können Sie einen Antrag auf Ausstellung einer (internationalen) Heiratsurkunde stellen.

Zuständigkeit:

Für Eheschließungen vor dem 1.8.1938: Das Pfarramt der Kirchengemeinde des Trauungsortes

Für Eheschließungen vom 1.8.1938 bis 31.12.1938:
Die Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Trauungsort örtlich zuständig ist: Die Bezirkshauptmannschaft
In Statutarstädten: der Magistrat ◦In Wien: die Standesämter in Wien

Für Eheschließungen nach dem 1.1.1939:
Melde- & Standesamt
Tel: +43(4246)2288-22
Fax: +43(4246)2288-30
Email:

Erforderliche Unterlagen:

  • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
  • Evt. Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise, Nachweise über akadem. Grade
  • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

Hinweise & Merkblätter:

Info aus help.gv.at

Gebühren:

Antrag mündlich (nicht telefonisch):
gebührenfrei

Antrag schriftlich:
€ 21,00 Bundesgebühr

Gebühren Ausstellung : € 13,10

vor Ausstellung bar oder gegen Vorkassa

Sterbeurkunde

Beschreibung:

Manchmal kann es (z.B. für Versicherungsangelegenheiten bzw. für Vertragsfragen, Gericht usw.) notwendig sein, nachträglich eine (internationale) Sterbeurkunde für einen bereits länger zurückliegenden Todesfall ausstellen zu lassen.  Der Todesfall muss bereits beim Standesamt beurkundet sein (Anzeige des Todesfalls – Ausstellung einer Urkunde über einen Sterbefall/eines Registerauszugs Tod). Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegen steht, können eine Sterbeurkunde verlangen: Ehepartnerin/Ehepartner, Eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können.

Zuständigkeit:

Für Todesfälle vor dem 1.1.1939:
Das Pfarramt der Kirchengemeinde des Sterbeortes

Für Todesfälle nach dem 1.1.1939:
Melde- & Standesamt
Tel: +43(4246)2288-22
Fax: +43(4246)2288-30
Email:

Erforderliche Unterlagen:

Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis

Eventuell – noch vorhandene Urkunden und Dokumente (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden)

Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

Hinweise & Merkblätter:

Info aus help.gv.at

Gebühren:

Antrag mündlich (nicht telefonisch):
gebührenfrei

Antrag schriftlich:
€ 21,00 Bundesgebühr

Gebühren Ausstellung : € 13,10

vor Ausstellung bar oder gegen Vorkassa

Staatsbürgerschaft:

Staatsbürgerschaftsnachweis

Beschreibung:

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Meldebestätigung
  • Geburtsurkunde
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Heiratsurkunde, Nachweis über akademische Grade, Verleihungsbescheid, Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern

Hinweise & Merkblätter:

Info aus help.gv.at

Gebühren:

Für Kinder bis 2 Jahre bei Erstausstellung keine Gebühren
€ 62,00 vor Ausstellung bar oder gegen Vorkassa

Steuern und Abgaben:

Zweitwohnsitzabgabe, pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe

Formulare:

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Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes, sofern nicht Ausnahmen vorliegen, eine Zweitwohnsitzabgabe, eine pauschalierte Ortstaxe und eine pauschalierte Nächtigungstaxe (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG & Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG) anfallen. Alle drei Abgaben sind sogenannte Selbstbemessungsabgaben. Dies bedeutet, dass sie vom Abgabenschuldner bis spätestens 15.12. eines Jahres selbst zu berechnen & abzuführen sind, ohne dass es beispielsweise eines Bescheides bedarf. Damit ist sowohl das Entstehen als auch das Enden der Abgabenpflicht sowie jede Änderung, der Abgabebehörde bekannt zu geben. Dies betrifft auch Umstände, die zu einer Ausnahme von den Abgaben führen. Bei getrennt nutzbaren Einheiten, sind die Angaben pro Einheit zu machen.

Veranstaltungsanmeldung

Beschreibung:

Öffentliche Veranstaltungen sind grundsätzlich melde- oder bewilligungspflichtig und dürfen nur in rechtskräftig genehmigten Betriebsstätten stattfinden. Die zuständige Veranstaltungsbehörde ergibt sich aus der Art der Veranstaltung und ist in den meisten Fällen der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Veranstaltungsort liegt. Mit diesem Formular erfolgt die Meldung/Antragstellung an die ausgewählte Gemeinde zusammen mit einer Prüfung der tatsächlichen Zuständigkeit.

Erforderliche Unterlagen:

Antrag

Hinweise & Merkblätter:

Gebühren:

keine

Allgemeine Informationen:

Zu den anmeldepflichtigen Veranstaltungen gehören:

  • Konzerte und sonstige musikalische Vorführungen, Liederabende und sonst. Gesangsvorführungen
  • Vorträge oder Vorlesungen, Rezitationen, Lichtbildervorträge und sonstige Vorführungen von Stehbildern, Kabarettveranstaltungen
  • bunte Abende, Rätselabende, Schönheitskonkurrenzen, Modeschauen, Schaukochen, Schaufrisieren, Werbeveranstaltungen für Waren jeder Art
  • Tanzunterhaltungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Blumenkorsos
  • gegen Entgelt zugängliche öffentliche Sportveranstaltungen sowie Wettbewerbe oder Schaubewerbe in Fußball, Handball, Tennis, Leichtathletik, Eislaufen, Eishockey, Eisschießen, Schifahren, Schispringen, Rodeln, Pferdesport, Reiten, Radfahren, Motorsport, Wasserschisport, Schijöring, Gymkhana, Segeln, Ringen und Boxen
  • Tanzvorführungen, Puppen- und Marionettentheater, Grottenbahnen, Panoptiken, Panaramen und Menagerien und Tierschauen, akrobatische Vorführungen, Vorführungen von abgerichteten Tieren, Zaubervorstellungen, Spieltische, amerikanische Versteigerungen, Theatervorstellungen, an denen nicht nur Laiendarsteller mitwirken
  • pratermäßige Veranstaltungen, das sind Darbietungen zu Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen – ausgenommen Veranstaltungen, die in lit. a bis f und h bis k ausdrücklich angeführt sind -, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die für den Betrieb im Freien (in Zelten, Buden oder unter freiem Himmel) eingerichtet sind , wie der Betrieb von Schaubuden, Schießbuden, Würfelbuden, Wachsfiguren- und Naturalienkabinetten, Kraftmessern, Ringelspielen, Schaukeln, Geisterbahnen, Berg- und Talbahnen, Rutschbahnen, Rollbahnen, Autodromen, Hydrodromen und Hippodromen
  • die Aufstellung und der Betrieb von höchstens drei bewilligten Spielapparaten, Spielapparaten die von der Bewilligungsplicht durch die Landesregierung ausgenommen sind
  • Geschicklichkeitsspiele und Glückräder und sonstige nach dem Glückspielgesetz ausgenommene Geschicklichkeitsspiele, Glückshäfen, Juxausspielungen
  • Zeltfeste und Kirchtag
  • Bettelmusiziere

Hundeanmeldung / Hundeabmeldung

Beschreibung:

Mit diesem Formular können Sie einen oder mehrere Hunde in der nach Hundeabgabengesetz zuständigen Gemeinde anmelden.

Erforderliche Unterlagen:

Antrag

Hinweise & Merkblätter:

Gebühren:

keine

Straßenrechtliche Angelegenheiten:

Benutzung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken

Beschreibung:

Mit diesem Formular können Sie um eine Sondernutzung des öffentlichen Gutes nach § 82 und § 90 StVO ansuchen.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen
Lageplan mit eingetragenen Arbeiten

Hinweise & Merkblätter:

Für jede Sondernutzung von öffentlichen Straßen, welche in der Verwaltung der Gemeinde stehen, ist eine Genehmigung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich.

Die Gemeinde ist für Gemeindestraßen, Ortschafts- u. Verbindungswege zuständig.

Hinweis: Eine Sondernutzung von Bundes- und Landesstraßen ist über die Bezirkshauptmannschaft Spittal / Drau – Verkehrsreferat zu beantragen.

Gebühren:

Arbeiten auf oder neben der Straße

Beschreibung:

Genehmigung für Arbeiten auf oder neben der Straße gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen
Lageplan

Hinweise & Merkblätter:

siehe allgemeine Informationen Grabungsverordnung der Stadtgemeinde Radenthein
weitere Informationen aus help.gv.at

Gebühren:

siehe Online Formular

Abstellen eines KFZ ohne Kennzeichen

Beschreibung:

Mit diesem Formular beantragen Sie eine Genehmigung für die Abstellung eines Kraftfahrzeuges (KFZ) oder Anhängers ohne Kennzeichen gemäß § 82/2 Straßenverkehrsordnung.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

keine

Straßenverkehrsordnung - Anregungen

Beschreibung:

Mit diesem Formular können Sie Anregungen bezüglich der Straßenverkehrsordnung an die Gemeinde übermitteln (z. B. Vorschläge für neue Radwege, für Verkehrszeichen, etc.).

Zuständigkeit:

Ihr Anliegen wird nach Prüfung an die zuständige Abteilung weitergeleitet.

Erforderliche Unterlagen:

keine

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

keine

Ortsbild:

Ortsbildschutz / Ortsbildpflege

Beschreibung:

Mit diesem Formular zeigen Sie ortsbildrelevante Maßnahmen an. Dazu zählen beispielsweise die Errichtung und das Aufstellen von Waren vor Geschäftslokalen oder das Anbringen von Transparenten.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen
Lageplan
Zustimmungserklärung Grundeigentümer (wenn Antragsteller nicht Grundeigentümer ist)

Gebühren:

Wahlen:

Wahlkarte

Beschreibung:

Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich dort auszuüben, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben und in die Wählerevidenz bzw. das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Mit einer Wahlkarte können Wähler und Wählerinnen auch unabhängig davon ihre Stimme abgeben.

Zuständigkeit:

Erforderliche Unterlagen:

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte persönlich gestellt, ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Studierendenausweis etc.) ausreichend. Die Wahlkarte kann dann nach einer kurzen Wartezeit mitgenommen werden.

Für schriftliche Wahlkartenanträge sind folgende Angaben bzw. Beilagen unbedingt erforderlich:

  • Vorname und Familienname/Nachname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Adresse des Hauptwohnsitzes
  • Kopie eines Amtlichen Lichtbildausweises oder Angabe der Reisepass-, Personalausweis- oder Führerscheinnummer samt der ausstellenden Behörde

Bei Online-Anträgen ist die Identifizierung entweder

  • durch Angabe der Reisepass-, Personalausweis- oder Führerscheinnummer sowie der ausstellenden Behörde oder
  • durch Online-Übermittlung einer Kopie eines anderen amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Studierendenausweis), aus denen Ihre Personendaten, die Dokumentenart und –nummer sowie die ausstellende Behörde hervorgehen müssen oder
  • mittels qualifizierter elektronischer Signatur (Bürgerkarte oder Handysignatur) möglich.

Wurde eine Wahlkarte schriftlich beantragt, wird diese eingeschrieben verschickt. Es wird empfohlen, im Antrag eine Zustelladresse (z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes) anzugeben, da eine Abholung am Postamt notwendig ist, falls die Empfängerin/der Empfänger zuhause nicht angetroffen wird.

Hinweise & Merkblätter:

Info aus help.gv.at

Gebühren:

keine

Wohnen:

Zuweisung einer Garage

Beschreibung:

Mit diesem Formular suchen Sie um Zuweisung einer Garage bei der Stadtgemeinde Radenthein an.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

keine

Zuweisung einer Wohnung

Beschreibung:

Mit diesem Formular suchen Sie um Zuweisung einer Wohnung bei der Stadtgemeinde Radenthein an.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

keine

Aufkündigung Wohnung und/oder Garage

Beschreibung:

Mit diesem Formular kündigen Sie eine Wohnung und/oder Garage bei der Stadtgemeinde Radenthein.

Erforderliche Unterlagen:

Ansuchen

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

keine

Wohnbeihilfe

Beschreibung:

Gewährung eines auf die Dauer von längstens 12 Monaten begrenzten Zuschusses zum monatlichen Wohnungsaufwand für eine Wohnung (einkommensabhängig).

Zuständigkeit:

Erforderliche Unterlagen:

lt. Antragsformular

Hinweise & Merkblätter:

keine

Gebühren:

keine

Österreichisches E-Government Gütesiegel

Zuletzt aktualisiert: 3. März 2026