Kundmachung der Mitglieder der Wahlbehörden

24. Juli 2024

Gemäß § 15 Abs. 5 der Nationalratswahlordnung 1992 werden die Namen der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörde für die Nationalratswahl am 29. September 2024 fristgerecht kundgemacht. Die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden sowie die besondere Wahlbehörde sind wie folgt zusammengesetzt:

Kundmachung der Wahlbehörden

Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2024