4. April 2023
Verordnung
über das Verbot des Feueranzündens im Wald und dessen Gefährdungsbereich gemäß § 41 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 idgF.
Auf Grund der herrschenden Witterungsverhältnisse – Trockenheit – die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden besonders begünstigen, ist jegliches Feueranzünden
sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (dazu zählen alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) ab sofort bis aus weiteres
VERBOTEN!
Dieses Verbot gilt für den gesamten politischen Bezirk Spittal an der Drau.
Zuletzt aktualisiert: 4. April 2023