Formulare:
Beschreibung:
Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes, sofern nicht Ausnahmen vorliegen, eine Zweitwohnsitzabgabe, eine pauschalierte Ortstaxe und eine pauschalierte Nächtigungstaxe (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG & Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG) anfallen. Alle drei Abgaben sind sogenannte Selbstbemessungsabgaben. Dies bedeutet, dass sie vom Abgabenschuldner bis spätestens 15.12. eines Jahres selbst zu berechnen & abzuführen sind, ohne dass es beispielsweise eines Bescheides bedarf. Damit ist sowohl das Entstehen als auch das Enden der Abgabenpflicht sowie jede Änderung, der Abgabebehörde bekannt zu geben. Dies betrifft auch Umstände, die zu einer Ausnahme von den Abgaben führen. Bei getrennt nutzbaren Einheiten, sind die Angaben pro Einheit zu machen.
Zuständigkeit
Amtsleitung