Formulare:
Beschreibung:
Öffentliche Veranstaltungen sind grundsätzlich melde- oder bewilligungspflichtig und dürfen nur in rechtskräftig genehmigten Betriebsstätten stattfinden. Die zuständige Veranstaltungsbehörde ergibt sich aus der Art der Veranstaltung und ist in den meisten Fällen der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Veranstaltungsort liegt. Mit diesem Formular erfolgt die Meldung/Antragstellung an die ausgewählte Gemeinde zusammen mit einer Prüfung der tatsächlichen Zuständigkeit.
Zu den anmeldepflichtigen Veranstaltungen gehören:
- Konzerte und sonstige musikalische Vorführungen, Liederabende und sonst. Gesangsvorführungen
- Vorträge oder Vorlesungen, Rezitationen, Lichtbildervorträge und sonstige Vorführungen von Stehbildern, Kabarettveranstaltungen
- bunte Abende, Rätselabende, Schönheitskonkurrenzen, Modeschauen, Schaukochen, Schaufrisieren, Werbeveranstaltungen für Waren jeder Art
- Tanzunterhaltungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Blumenkorsos
- gegen Entgelt zugängliche öffentliche Sportveranstaltungen sowie Wettbewerbe oder Schaubewerbe in Fußball, Handball, Tennis, Leichtathletik, Eislaufen, Eishockey, Eisschießen, Schifahren, Schispringen, Rodeln, Pferdesport, Reiten, Radfahren, Motorsport, Wasserschisport, Schijöring, Gymkhana, Segeln, Ringen und Boxen
- Tanzvorführungen, Puppen- und Marionettentheater, Grottenbahnen, Panoptiken, Panaramen und Menagerien und Tierschauen, akrobatische Vorführungen, Vorführungen von abgerichteten Tieren, Zaubervorstellungen, Spieltische, amerikanische Versteigerungen, Theatervorstellungen, an denen nicht nur Laiendarsteller mitwirken
- pratermäßige Veranstaltungen, das sind Darbietungen zu Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen – ausgenommen Veranstaltungen, die in lit. a bis f und h bis k ausdrücklich angeführt sind -, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die für den Betrieb im Freien (in Zelten, Buden oder unter freiem Himmel) eingerichtet sind , wie der Betrieb von Schaubuden, Schießbuden, Würfelbuden, Wachsfiguren- und Naturalienkabinetten, Kraftmessern, Ringelspielen, Schaukeln, Geisterbahnen, Berg- und Talbahnen, Rutschbahnen, Rollbahnen, Autodromen, Hydrodromen und Hippodromen
- die Aufstellung und der Betrieb von höchstens drei bewilligten Spielapparaten, Spielapparaten die von der Bewilligungsplicht durch die Landesregierung ausgenommen sind
- Geschicklichkeitsspiele und Glückräder und sonstige nach dem Glückspielgesetz ausgenommene Geschicklichkeitsspiele, Glückshäfen, Juxausspielungen
- Zeltfeste und Kirchtag
- Bettelmusiziere
Erforderliche Unterlagen:
Antrag
Hinweise & Merkblätter:
Gebühren:
keine