Formulare:
Beschreibung:
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Erforderliche Unterlagen:
- Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis)
- Zum Nachweis früher geführter Namen z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Adoptionsurkunde
- Bei der Abholung durch eine andere Person: eine Vollmacht
- Für eine besondere Strafregisterbescheinigung (Kinder- und Jugendfürsorge, Pflege und Betreuung oder terroristische und staatsfeindliche Strafsachen) zusätzlich: die ausgefüllte und unterschriebene Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
Hinweise & Merkblätter:
Die Strafregisterbescheinigung können Sie unabhängig von Ihrem Hauptwohnsitz bei jeder sachlich zuständigen Behörde beantragen – beim nächstgelegenen Meldeamt oder bei der Landespolizeidirektion. In Radenthein erhalten Sie sie beim Melde- & Standesamt.
Für die Online-Beantragung über oesterreich.gv.at benötigen Sie eine ID Austria.
Alle weiteren Informationen finden Sie auf oesterreich.gv.at.
Gebühren:
Gewöhnliche Strafregisterbescheinigung: € 26,00 Pauschalgebühr, zu entrichten bei der Antragstellung.
Besondere Strafregisterbescheinigung (Kinder- und Jugendfürsorge oder Pflege und Betreuung): € 29,00 Pauschalgebühr. Zusätzlich ist die Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers vorzulegen.
Gebühren- und abgabenfrei ist die Bescheinigung, wenn sie für ein freiwilliges Engagement bei einer Freiwilligenorganisation, einer spendenbegünstigten Einrichtung oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft benötigt wird. Beizulegen sind dann:
- ein Nachweis, dass eine begünstigte Organisation vorliegt – Bestätigung der Servicestelle für freiwilliges Engagement, Spendenbegünstigungsbescheid des Finanzamtes Österreich oder Eintrag in der Liste der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
- eine Bestätigung der (künftigen) Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, dass eine freiwillige Tätigkeit vorliegt und nicht mehr als das Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird
Zuständigkeit
Melde- & Standesamt