4. August 2026
Das Wählerverzeichnis für die Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer am 25. Oktober 2026 liegt vom 19.08.2026 bis einschließlich 28.08.2026 im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht auf.
Öffnungszeiten:
Montag – Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 13:00 bis 16:00 Uhr
Samstag und Sonntag von 09:00 bis 10:00 Uhr
Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind!
In das Wählerverzeichnis sind alle physischen Personen und juristischen Personen aufzunehmen, die den Erfordernissen des § 17 der Landwirtschaftskammerwahlordnung entsprechen.
Jeder Wahlberechtigte darf in das Wählerverzeichnis e i n e r G e m e i n d e nur einmal eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse (Sitz) gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Berichtigungsanträge müssen im Gemeindeamt (Magistrat) noch vor Ablauf der Einsichtsfrist (28.08.2026) einlangen.
Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte W ä h l e r a n l a g e b l a t t, anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind vom Gemeindeamt (Magistrat) entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit Berichtigungsantragsformulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter werden beim o.a. Gemeindeamt während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben.
Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht gemäß § 25 der Landwirtschaftskammerwahlordnung eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 240,– Euro zu bestrafen.
Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses Landwirtschaftskammerwahl
Zuletzt aktualisiert: 4. August 2026