Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde – Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer

4. August 2026

Anlässlich der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer am 25. Oktober 2026 wird gemäß § 42 Abs. 3 der Landwirtschaftskammerwahlordnung verlautbart:

  1. Wahllokal(e) und dazugehörige Verbotszone(n):
Bezeichnung Adresse Verbotszone usw.
Rathaus Radenthein 9545 Radenthein, Hauptstraße 65 20 m
  1. Wahlzeit 08.00     bis     14.00     Uhr

Während der Wahlzeit ist die Stimmenabgabe durchlaufend möglich. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe, Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

  1. Vorzeitiger Wahltag: Eine vorgezogene Stimmabgabe ist ausschließlich am Freitag, den 16. Oktober 2026, von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, im folgendem Wahllokal möglich:
Bezeichnung Adresse Verbotszone usw.
Rathaus Radenthein 9545 Radenthein, Hauptstraße 65 20 m

4. Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone ist das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet, ferner die im Abs. 1 als Verbotszone näher beschriebenen Flächen, wie etwa der Umkreis in Metern, Gehsteige, Verkehrsflächen usw.) Folgendes verboten:
a) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u.dgl.
b) jede Ansammlung von Personen,
c) das Tragen von Waffen jeder Art. (Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.)

  1. Übertretungen dieser Verbote werden gemäß § 42 der Landwirtschaftskammerwahlordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 120,– bestraft.

Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahl

Zuletzt aktualisiert: 4. August 2026