Information zu der jährlichen Gewichtsbeschränkungen auf 3,5 Tonnen infolge der Tauwetterperiode 2024 im Gemeindegebiet von Radenthein.
Die Feuchtigkeit – in Kombination mit Frost – hat die Straßen gehoben und Hohlräume im Unterbau entstehen lassen. Würden die Straßen mit zu hohen Lasten bei Tauwetter befahren werden, wären enorme Schäden die Folge. Auf Grund des in nächster Zeit zu erwartenden Tauwetters erfolgt die Information, dass in naher Zukunft mit Gewichtsbeschränkungen an Landes- und Gemeindestraßen zu rechnen ist. Jene Straßenzüge, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen, werden an den Anfangs- und Endpunkten mit den nach der StVO 1960 vorgeschriebenen Verkehrszeichen, aus denen die zulässigen Gesamtgewichte ersichtlich sind, gekennzeichnet. Für eventuelle Ausnahmen an Gemeindestraßen ist die Bauabteilung der Stadtgemeinde Radenthein (Tel: 04246/2288-24 oder E-Mail: ) zu kontaktieren.
Aufstellung der Tauwetterbeschränkungen: 14.02.2024
Folgende Straßenzüge sind von der Tauwetterbeschränkung betroffen:
- Gemeindestraßen Radenthein-Dabor-Zödl-Ebene-Kaning-Bach:
- Radenthein Abzweigung Bergstraße – Bruggersteig
- Kaning-Bach, Abzweigung von der Bergmannstraße
- Gemeindestraße Bergmannstraße, Bergbaustraße, Schwarzwald:
- Abzweigung der Straße Bergmannstraße bei Abzweigung von der Kaninger Landestraße
- Gemeindestraße Kaning:
- Dorfstraße – Kriegerdenkmal
- Gemeindestraße Mitterberg:
- Abzweigung Kaninger Landesstraße
- Gemeindestraße Obertweng:
- Abzweigung Kleinkirchheimer Bundesstraße
- Bei der Gemeindegrenze zu Feld am See
- Gemeindestraße St. Peter:
- Abzweigung Gemeindestraße (Haslerwirt) von der B 88
- Abzweigung Kreuzwirt von der B 88
- Hofzubringer Gauglhofer vlg. Walder:
- Abzweigung Güterweg von der B 88
- Gemeindestraße Untertweng
- Granglerweg (Kreuzung Gartenraststraße/Granglerweg)
Für etwaige Beschränkungen im Bereich der Bundes- und Landesstraßen im Gemeindegebiet ist die BH Spittal/Drau (Verkehrsreferat – 050 536-62323) für die erforderliche Ausnahmegenehmigung zuständig.
Die Verkehrsbeschränkungen bleiben bis zur Aufhebung (Entfernung der Verkehrszeichen) aufrecht.
Üblicherweise wurden die Straßen ab dem Aufstellzeitpunkt für zwei bis vier Wochen gesperrt. Diese Gewichtsbeschränkungen gelten auch für Traktoren und Anhänger.
Bei einem Verstoß können hohe Strafen auf den Verursacher zukommen. Wird die Straße stark beschädigt, kann man auch für die Folgeschäden haftbar gemacht werden.