V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Radenthein vom 14. Dezember 2017, womit gemäß den Bestimmungen des § 86 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, LGBl.Nr. 66/1998, der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgestellt wird:
§ 1
Die Voranschlagsbeträge werden nach den Postenverzeichnissen für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt mit folgenden Gesamtsummen festgestellt:
a) Ordentlicher Voranschlag
Summe der Einnahmen EUR 12.500.700
Summe der Ausgaben EUR 12.500.700
Abgang 0
b) Außerordentlicher Voranschlag
Summe der Einnahmen EUR 2.722.900
Summe der Ausgaben EUR 2.722.900
Abgang 0
c) GESAMTEINNAHMEN EUR 15.223.600
GESAMTAUSGABEN EUR 15.223.600
GESAMTABGANG 0
§ 2
Die Deckungsfähigkeit wird gemäß den Bestimmungen des § 10 (4) der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung, K-GHO, LGBl.Nr. 2/1999, in der derzeit geltenden Fassung, wie folgt festgesetzt:
- In sämtlichen Teilabschnitten und Unterabschnitten sind die Ausgaben des ordentlichen Haushaltes der Post 4000 und der Postenklasse 0 gegenseitig deckungsfähig.
- In sämtlichen Teilabschnitten und Unterabschnitten sind die Ausgaben des ordentlichen Haushaltes der Posten-Unterklasse 34 mit der Post 6500 gegenseitig deckungsfähig.
- In sämtlichen Teilabschnitten und Unterabschnitten sind die Ausgaben des ordentlichen Haushaltes innerhalb der Postenklasse 4, 5, 6 und 7 gegenseitig deckungsfähig.
- Bei den ordentlichen Ausgaben der VA-Post 742000-756000, der Teilabschnitte 8200, 8500, 8510, 8520 und 8530, des Abschnittes 77, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind, dürfen die veranschlagten Beträge im Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden.
- Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben können gemäß § 35 (2) der K-GHO 1999, LGBL 2/1999, i.d.g.F., bis zu einer Höhe von € 2,000.000,00 aufgenommen werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
Die bestehende Verordnung vom 15.12.2016 tritt somit außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Maier Michael e.h.